Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.Paragraph 4, (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (§ 5).Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (Paragraph 5,).
Schlagworte
Bundessortiment
Dokumentnummer
NOR12130516
Alte Dokumentnummer
N8195829064L